2. Update zum 18. Schreiben über liturgische und seelsorgliche Bestimmungen in der Corona-Zeit
Sehr geehrte Priester und Diakone, sehr geehrte Pastoral- und Gemeindereferentinnen sowie Pastoral- und Gemeindereferenten, sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral,
aufgrund der ab morgen gültigen Coronaschutzverordnung für NRW werden für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln folgende Regelungen erlassen:
1. Grundsätzlich wird nur noch zwischen der Inzidenz kleiner 35 und größer 35 bzw. gleich 35 unterschieden. Ist die landesweite Inzidenz größer bzw. gleich 35, gelten landesweit die strengeren Regeln. Ist die landesweite Inzidenz kleiner als 35, gelten die strengen Regeln nur noch in den Kreisen, in denen die Inzidenz größer bzw. gleich 35 ist.
2. Bei einer Inzidenz kleiner 35 gelten in der jeweiligen Kommune für den Bereich von Gottesdienst und Religionsausübung (Katechese etc.) die Regelungen des 18. Schreibens für die vormalige Inzidenzstufe 0.
3. Bei einer Inzidenz größer oder gleich 35 gelten in der jeweiligen Kommune für den Bereich von Gottesdienst und Religionsausübung (Katechese etc.) die Regelungen des 18. Schreibens für die vormalige Inzidenzstufe 2. Das heißt für Gemeindegesang entweder alle sind geimpft, genesen, getestet oder alle tragen FFP2-Maske.
4. Bei besonderen Gottesdiensten (z.B. Trauungen, Kommunionfeiern, Firmungen, Exequien etc.) können auch bei einer Inzidenz größer oder gleich 35 die Regelungen des 18. Schreibens für die vormalige Inzidenzstufe 0 angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind. Auf das Sicherheits- und Abstandsbedürfnis Einzelner sollte weiterhin Rücksicht genommen werden.
5. Chöre können nur ohne Maske proben, wenn alle Chormitglieder geimpft, genesen oder PCR-getestet sind. Kinder- und Jugendchöre können ohne weitere Auflagen proben.
Die Bestimmungen für Rheinland-Pfalz bleiben unverändert in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen Pfr. Mike Kolb stellv. Generalvikar > 18. Schreiben über liturgische und seelsorgliche Bestimmungen in der Corona- Zeit > Tabellarische Darstellung der Regelungen für die Kirchenmusik nach der Coronaschutzverordnung NRW vom 09.07.2021
|